Große Anfrage (mit den Linken): Erklärung nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)

Wir fragen das Bezirksamt:

  1. Wie ist der nach SBGG vorgeschriebene Ablauf für die Erklärung?
  2. Wie stellt das Bezirksamt sicher, dass wie nach §4 SBGG möglich bereits 3 Monate nach der mündlichen oder schriftlichen Anmeldung eine Erklärung abgegeben werden kann?
  3. Stimmt es, dass das Bezirksamt erst 3 Monate nach der Anmeldung Termine vergibt, somit eine Erklärung erst deutlich später erfolgen kann?
  4. Warum werden nicht gleich mit der Anmeldung passende Termine zur Erklärung vergeben?

 

Status: Drucksache – 1816/XXI – Erklärung nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)

Verlauf: In der BVV vom 26.03.25 mündlich beantwortet

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